Berufsbilder des Schulleiters für pädagogische Arbeit. Berufsbild des stellvertretenden Direktors der Schule für pädagogische Arbeit (Schulleiter). Ratgeber für Anfänger

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[Rechtsform, [Unterschrift, vollständiger Name, Position

Name der Organisation, des Leiters oder eines anderen Beamten

Unternehmen] Genehmigungsberechtigte Person

Jobbeschreibung]

[Tag Monat Jahr]

MP

Jobbeschreibung

Stellvertretender Direktor der Schule für Unterricht und pädagogische Arbeit (Schulleiter)

[Name Bildungseinrichtung]

Diese Stellenbeschreibung wurde auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit dem stellvertretenden Direktor der Schule für Pädagogische Arbeit (im Folgenden Schulleiter genannt) und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen entwickelt und genehmigt Arbeitsgesetzbuch Russische Föderation und andere Rechtsakte zur Regelung der Arbeitsbeziehungen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der Schulleiter gehört zur Kategorie der Leiter, wird von ihr auf Anordnung des Schuldirektors eingestellt und entlassen, dem er in seiner Arbeit direkt unterstellt ist.

1.2. Auf die Stelle des Schulleiters wird eine Person mit Hochschulabschluss berufen berufliche Bildung und mindestens [ausfüllen] Jahre Erfahrung in Lehr- und Führungspositionen.

1.3. Der Schulleiter orientiert sich bei seiner Tätigkeit an der Verfassung der Russischen Föderation, den Gesetzen zur Erziehung und Bildung von Schülern, der Charta der Bildungseinrichtung, den Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheit, den Anordnungen und Anordnungen der Schule Direktor, diese Stellenbeschreibung. Der Schulleiter hält sich an die Konvention über die Rechte des Kindes.

1.4. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Schulleiters können seine Aufgaben dem stellvertretenden Direktor für pädagogische Arbeit oder einem Lehrer aus dem Kreis der erfahrensten Mitarbeiter übertragen werden.

2. Funktionen

2.1. Die Haupttätigkeiten des Schulleiters sind:

Organisation des Bildungsprozesses in der Schule, seine Verwaltung und Kontrolle über die Entwicklung dieses Prozesses;

Methodische Anleitung des Lehrpersonals;

Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheitsstandards und Vorschriften im Bildungsprozess.

3. Berufliche Verantwortlichkeiten

Der Schulleiter erfüllt folgende Aufgaben:

3.1. Organisiert aktuelle und vorausschauende Planung Aktivitäten des Lehrpersonals.

3.2. Koordiniert die Arbeit von Lehrern und anderem Lehrpersonal zur Umsetzung Lehrpläne und Programme.

3.3. Organisiert und koordiniert die Entwicklung des Notwendigen pädagogische Dokumentation.

3.4. Führt eine systematische Kontrolle über die Qualität des Bildungsprozesses und die Objektivität der Bewertung der Ergebnisse der Bildungsvorbereitung der Schüler, der Arbeit von Zirkeln und Wahlfächern durch; besucht Kurse und andere Aktivitäten Trainingssitzungen gehaltenen Lehrpersonal Schulen (mindestens 180 Stunden pro Schuljahr), analysiert ihre Form und ihren Inhalt, bringt die Ergebnisse der Analyse den Lehrern zur Kenntnis.

3.5. Organisiert die Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen.

3.6. Organisiert Bildungsarbeit für Eltern, empfängt Eltern (Personen, die sie ersetzen) bei der Organisation des Bildungsprozesses.

3.7. Bietet Unterstützung für Lehrkräfte bei der Entwicklung und Entwicklung innovativer Programme und Technologien.

3.8. Steuert die Arbeitsbelastung der Schüler.

3.9. Erstellt einen Zeitplan für den Unterricht und andere Arten von Bildungsaktivitäten, sorgt für einen qualitativ hochwertigen und rechtzeitigen Ersatz des Unterrichts für vorübergehend abwesende Lehrer, führt ein Protokoll über verpassten und ersetzten Unterricht.

3.10. Stellt die rechtzeitige Erstellung der erstellten Berichtsdokumentation sicher, kontrolliert die korrekte und rechtzeitige Führung von Klassenbüchern und anderen Dokumentationen durch Lehrer.

3.11. Beteiligt sich am Erwerb der Schule, ergreift Maßnahmen zum Erhalt des Schülerkontingents.

3.12. Überwacht die Einhaltung der Schülerordnung durch die Schüler.

3.13. Beteiligt sich an der Auswahl und Vermittlung von Lehrkräften, organisiert die Verbesserung ihrer Qualifikationen und beruflichen Fähigkeiten, verwaltet die Arbeit methodischer Vereinigungen und verbessert ihre Qualifikationen.

3.14. Macht Vorschläge zur Verbesserung des Bildungsprozesses, beteiligt sich an der Arbeit des pädagogischen Rates der Schule.

3.15. Beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von pädagogischen und anderen Mitarbeitern der Schule.

3.16. Führt, unterschreibt und übergibt dem Direktor die Stundenzettel der ihm direkt unterstellten Lehrer und des Lehr- und Hilfspersonals.

3.17. Ergreift Maßnahmen, um Klassenzimmer mit modernen Geräten, visuellen Hilfsmitteln und technischen Lehrmitteln auszustatten, die Bibliothek mit pädagogischer und methodischer und Belletristik, Zeitschriften und Zeitungen aufzufüllen.

3.18. Organisiert die Compliance-Arbeit Bildungsprozess Normen und Regeln des Arbeitsschutzes.

3.19. Bietet Kontrolle über die Sicherheit von Geräten, Instrumenten, technischen und visuellen Lehrmitteln, die im Bildungsprozess verwendet werden.

3.20. Erlaubt die Durchführung eines Bildungsprozesses mit Schülern in Anwesenheit von Klassenzimmern, die für diese Zwecke ausgestattet sind, die den Regeln und Standards der Lebenssicherheit entsprechen und gemäß dem Gesetz für den Betrieb zugelassen sind.

3.21. Organisiert unter Beteiligung des Stellvertretenden Direktors für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit die zeitnahe und qualitativ hochwertige Zertifizierung von Klassenzimmern, Werkstätten, einer Turnhalle sowie Wirtschaftsräumen.

3.22. Erstellt auf der Grundlage der von der medizinischen Einrichtung erhaltenen Materialien Listen von Personen, die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzogen werden, und gibt den Faktor an, anhand dessen die Notwendigkeit einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung festgestellt wird.

3.23. Organisiert die Entwicklung und regelmäßige Überarbeitung mindestens alle 5 Jahre von Anweisungen zum Arbeitsschutz sowie von Abschnitten der Lebenssicherheitsanforderungen in Richtlinien zur Durchführung von Praxis- und Laborarbeiten.

3.24. Kontrolliert die rechtzeitige Durchführung der Einweisung der Studenten und deren Registrierung im Journal.

3.25. Zusammen mit dem stellvertretenden Direktor der Schule für pädagogische Arbeit legt er die Methodik, das Verfahren zur Vermittlung der Verkehrsregeln, das Verhalten auf dem Wasser und der Straße, den Brandschutz fest und testet das Wissen der Schüler.

3.26. Führt zusammen mit dem Gewerkschaftskomitee (Gewerkschaftskomitees) administrative und öffentliche Kontrollen über die Sicherheit der Verwendung durch, Lagerung von Lehrinstrumenten und -ausrüstung, chemischen Reagenzien, visuelle Hilfen, Schulmöbel. Ergreift rechtzeitig Maßnahmen zur Beschlagnahme von chemischen Reagenzien, Bildungsgeräten, Geräten, die nicht in Standardlisten vorgesehen sind, einschließlich selbst hergestellter Geräte, die in Werkstätten, Bildungs- und anderen Räumlichkeiten ohne entsprechendes Genehmigungszertifikat installiert sind, setzt den Bildungsprozess in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung aus Institution, wenn dort gefährliche Bedingungen für die Gesundheit von Mitarbeitern und Studenten geschaffen werden.

3.27. Identifiziert die Umstände von Unfällen, die mit Arbeitern, Studenten aufgetreten sind.

4. Rechte

Der Schulleiter hat das Recht:

4.1. Für alle gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen.

4.2. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen des Managements des Unternehmens in Bezug auf seine Aktivitäten vertraut.

4.3. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anweisung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zur Prüfung durch das Management vorlegen.

4.4. Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterzeichnen und indossieren.

4.5. Interaktion mit den Leitern der strukturellen Dienste der Bildungseinrichtung, Erhalt von Informationen und Dokumenten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

4.6. Korrespondieren Sie mit Organisationen zu Themen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Zur Website hinzugefügt:

Stellenbeschreibung des stellvertretenden Direktors der Schule für Bildungsarbeit[Name Bildungsorganisation]

Diese Stellenbeschreibung wurde gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Dezember 2012 N 273-FZ „Über Bildung in der Russischen Föderation“, Abschnitt „Qualifikationsmerkmale von Positionen von Pädagogen“ des Einheitlichen Qualifikationsverzeichnisses von entwickelt und genehmigt Positionen von Führungskräften, Spezialisten und Mitarbeitern, genehmigt. im Auftrag des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung Russlands vom 26. August 2010 N 761n und anderer Rechtsvorschriften zur Regelung der Arbeitsbeziehungen.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der Schulleiter gehört zur Kategorie der Führungskräfte und berichtet direkt an [Bezeichnung der Position des unmittelbaren Vorgesetzten].

1.2. Eine Person, die über eine höhere Fachausbildung in den Ausbildungsbereichen „Staats- und Kommunalverwaltung“, „Management“, „Personalführung“ und mindestens 5 Jahre Erfahrung in Lehr- oder Führungspositionen oder über eine höhere Fachausbildung und zusätzliche Fachausbildung verfügt Bereichen der Landes- und Kommunalverwaltung, des Managements und der Wirtschaftswissenschaften und mindestens 5 Jahre Erfahrung in Lehr- oder Führungspositionen.

1.3. Für die Stelle des Schulleiters nach Maßgabe des Art. 351.1 des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation wird eine Person eingestellt, die keine oder keine Vorstrafen hat, nicht strafrechtlich verfolgt wird oder wurde (mit Ausnahme einer Person, deren strafrechtliche Verfolgung aus Gründen der Rehabilitation eingestellt wurde). ) wegen Verbrechen gegen Leben und Gesundheit, Freiheit, Ehre und Würde einer Person (ausgenommen rechtswidrige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik, Verleumdung und Beleidigung), sexuelle Integrität und sexuelle Freiheit des Einzelnen, gegen die Familie und Minderjährige, öffentliche Gesundheit und Öffentlichkeit Moral, die Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung und der Staatssicherheit sowie gegen die öffentliche Sicherheit.

1.4. Der Schulleiter sollte wissen:

Prioritätsrichtungen für die Entwicklung des Bildungssystems der Russischen Föderation;

die Verfassung der Russischen Föderation;

Gesetze und andere normative Rechtsakte, die Bildungs-, Körperkultur- und Sportaktivitäten regeln;

die Konvention über die Rechte des Kindes;

Pädagogik;

Errungenschaften der modernen psychologischen und pädagogischen Wissenschaft und Praxis;

Psychologie;

Grundlagen der Physiologie, Hygiene;

Theorie und Methoden des Managements von Bildungssystemen;

Moderne pädagogische Technologien für produktives, differenziertes Lernen, Umsetzung eines kompetenzbasierten Ansatzes, Entwicklungslernen;

Methoden der Überzeugungsarbeit, Argumentation der eigenen Position, Kontaktaufnahme mit Schülern (Schülern, Kindern) unterschiedlichen Alters, deren Eltern (Ersatzpersonen), Arbeitskollegen;

Technologien zur Ursachendiagnose von Konfliktsituationen, deren Vorbeugung und Lösung;

Grundlagen der Arbeit mit Texteditoren, Tabellenkalkulationen, Email und Browser, Multimedia-Ausrüstung;

Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Soziologie;

Möglichkeiten der Organisation der finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten der Schule;

Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits-, Haushalts- und Steuerrecht in dem Teil, der sich auf die Regulierung der Aktivitäten von Bildungsorganisationen und Bildungsbehörden auf verschiedenen Ebenen bezieht;

Grundlagen der Unternehmensführung, Personalführung;

Grundlagen des Projektmanagements;

Regeln des internen Arbeitsplans der Schule;

Vorschriften zum Arbeitsschutz und Brandschutz;

- [anderes Wissen].

1.5. Der Schulleiter wird auf die Stelle berufen und durch Anordnung von [Bezeichnung der Stelle des Schulleiters] entlassen.

2. Funktionen

2.1. Die Haupttätigkeiten des Schulleiters sind:

Organisation des Bildungsprozesses in der Schule, seine Verwaltung und Kontrolle über die Entwicklung dieses Prozesses;

Methodische Anleitung des Lehrpersonals;

Gewährleistung der Einhaltung von Sicherheitsstandards und Vorschriften im Bildungsprozess.

3. Berufliche Verantwortlichkeiten

3.1. Organisiert die laufende und langfristige Planung der Aktivitäten des Lehrpersonals.

3.2. Koordiniert die Arbeit von Lehrern und anderem Lehrpersonal bei der Umsetzung von Lehrplänen und Programmen.

3.3. Organisiert und koordiniert die Entwicklung der notwendigen pädagogischen und methodischen Dokumentation.

3.4. Führt eine systematische Kontrolle über die Qualität des Bildungsprozesses und die Objektivität der Bewertung der Ergebnisse der Bildungsvorbereitung der Schüler, der Arbeit von Zirkeln und Wahlfächern durch; besucht den Unterricht und andere Arten von Schulungen, die vom Lehrpersonal der Schule durchgeführt werden (mindestens 180 Stunden pro Schuljahr), analysiert deren Form und Inhalt, bringt die Ergebnisse der Analyse den Lehrern zur Kenntnis.

3.5. Organisiert die Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen.

3.6. Organisiert Bildungsarbeit für Eltern, empfängt Eltern (Personen, die sie ersetzen) bei der Organisation des Bildungsprozesses.

3.7. Bietet Unterstützung für Lehrkräfte bei der Entwicklung und Entwicklung innovativer Programme und Technologien.

3.8. Steuert die Arbeitsbelastung der Schüler.

3.9. Erstellt einen Zeitplan für den Unterricht und andere Arten von Bildungsaktivitäten, sorgt für einen qualitativ hochwertigen und rechtzeitigen Ersatz des Unterrichts für vorübergehend abwesende Lehrer, führt ein Protokoll über verpassten und ersetzten Unterricht.

3.10. Stellt die rechtzeitige Erstellung der erstellten Berichtsdokumentation sicher, kontrolliert die korrekte und rechtzeitige Führung von Klassenbüchern und anderen Dokumentationen durch Lehrer.

3.11. Beteiligt sich am Erwerb der Schule, ergreift Maßnahmen zum Erhalt des Schülerkontingents.

3.12. Überwacht die Einhaltung der Schülerordnung durch die Schüler.

3.13. Beteiligt sich an der Auswahl und Vermittlung von Lehrkräften, organisiert die Verbesserung ihrer Qualifikationen und beruflichen Fähigkeiten, verwaltet die Arbeit methodischer Vereinigungen und verbessert ihre Qualifikationen.

3.14. Macht Vorschläge zur Verbesserung des Bildungsprozesses, beteiligt sich an der Arbeit des pädagogischen Rates der Schule.

3.15. Beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von pädagogischen und anderen Mitarbeitern der Schule.

3.16. Führt, unterschreibt und übergibt dem Direktor die Stundenzettel der ihm direkt unterstellten Lehrer und des Lehr- und Hilfspersonals.

3.17. Ergreift Maßnahmen, um Klassenzimmer mit modernen Geräten, visuellen Hilfsmitteln und technischen Lehrmitteln auszustatten, die Bibliothek mit pädagogischer und methodischer und Belletristik, Zeitschriften und Zeitungen aufzufüllen.

3.18. Organisiert Arbeiten zur Einhaltung der Normen und Regeln des Arbeitsschutzes im Bildungsprozess.

3.19. Bietet Kontrolle über die Sicherheit von Geräten, Instrumenten, technischen und visuellen Lehrmitteln, die im Bildungsprozess verwendet werden.

3.20. Erlaubt die Durchführung eines Bildungsprozesses mit Schülern in Anwesenheit von Klassenzimmern, die für diese Zwecke ausgestattet sind, die den Regeln und Standards der Lebenssicherheit entsprechen und gemäß dem Gesetz für den Betrieb zugelassen sind.

3.21. Organisiert unter Beteiligung des Stellvertretenden Direktors für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit die zeitnahe und qualitativ hochwertige Zertifizierung von Klassenzimmern, Werkstätten, einer Turnhalle sowie Wirtschaftsräumen.

3.22. Erstellt auf der Grundlage der von der medizinischen Einrichtung erhaltenen Materialien Listen von Personen, die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzogen werden, und gibt den Faktor an, anhand dessen die Notwendigkeit einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung festgestellt wird.

3.23. Organisiert mindestens alle 5 Jahre die Entwicklung und regelmäßige Überarbeitung von Anweisungen zum Arbeitsschutz sowie von Abschnitten der Anforderungen an den Lebensschutz in Richtlinien für die Durchführung von praktischen und Laborarbeiten.

3.24. Kontrolliert die rechtzeitige Durchführung der Einweisung der Studenten und deren Registrierung im Journal.

3.25. Zusammen mit dem stellvertretenden Direktor der Schule für pädagogische Arbeit legt er die Methodik, das Verfahren zur Vermittlung der Verkehrsregeln, das Verhalten auf dem Wasser und der Straße, den Brandschutz fest und testet das Wissen der Schüler.

3.26. Führt zusammen mit dem Gewerkschaftskomitee (Gewerkschaftskomitees) die administrative und öffentliche Kontrolle der Gebrauchssicherheit, der Lagerung von Unterrichtsinstrumenten und -geräten, chemischen Reagenzien, Sehhilfen, Schulmöbeln durch. Ergreift rechtzeitig Maßnahmen zur Beschlagnahme von chemischen Reagenzien, Unterrichtsmitteln, Geräten, die nicht in den Standardlisten vorgesehen sind, einschließlich selbst hergestellter Geräte, die in Werkstätten, Bildungs- und anderen Räumlichkeiten ohne entsprechende Genehmigungsbescheinigung installiert sind, setzt den Bildungsprozess in den Räumlichkeiten eines aus Bildungsorganisation, wenn dort gefährliche Bedingungen geschaffen werden Gesundheit von Mitarbeitern und Schülern.

3.27. Identifiziert die Umstände von Unfällen, die mit Arbeitern, Studenten aufgetreten sind.

3.28. [Andere Aufgabenbereiche].

4. Rechte

Der Schulleiter hat das Recht:

4.1. Für alle in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen sozialen Garantien, einschließlich:

Für den jährlichen verlängerten bezahlten Grundurlaub;

Für die vorzeitige Anstellung einer Altersarbeitsrente;

Ausgleich der Kosten für Wohnung, Heizung und Beleuchtung [für diejenigen, die in ländlichen Siedlungen, Arbeitersiedlungen (urbanen Siedlungen) leben und arbeiten];

Zur Übernahme von Mehraufwendungen für die medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation bei Gesundheitsschäden infolge eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit.

4.2. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen des Managements bezüglich seiner Aktivitäten vertraut.

4.3. Einreichung von Vorschlägen zur Verbesserung der Aktivitäten der Organisation und zur Verbesserung der Arbeitsmethoden, Kommentare zu den Aktivitäten einzelner Mitarbeiter zur Prüfung durch den Leiter der Bildungsorganisation.

4.4. Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterzeichnen und indossieren.

4.5. Interaktion mit den Leitern der strukturellen Dienste der Bildungsorganisation, Erhalt von Informationen und Dokumenten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

4.6. Korrespondieren Sie mit Organisationen zu Themen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

4.7. Vom Management verlangen, dass es bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte behilflich ist.

4.8. Bei allen Unterrichtsstunden mit Schülern der Schule anwesend sein (ohne das Recht, den Unterricht nach Beginn des Unterrichts ohne dringende Notwendigkeit zu betreten und während des Unterrichts Kommentare gegenüber dem Lehrer abzugeben).

4.9. Gegebenenfalls vorübergehende Änderungen des Stundenplans vornehmen, Unterricht absagen, Gruppen und Klassen vorübergehend für gemeinsamen Unterricht zusammenlegen.

4.10. Verbessern Sie Ihre berufliche Qualifikation.

4.11. [Weitere Rechte unter Arbeitsrecht Russische Föderation].

5. Verantwortung

Der Schulleiter ist zuständig für:

5.1. Wegen Verletzung der Charta einer Bildungsorganisation.

5.2. Bei Nichterfüllung, unsachgemäßer Erfüllung der in dieser Anweisung vorgesehenen Pflichten - innerhalb der durch das Arbeitsrecht der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

5.3. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden - innerhalb der Grenzen, die durch die geltende Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind.

5.4. Um dem Arbeitgeber materiellen Schaden zuzufügen - innerhalb der Grenzen, die durch die geltende Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt sind.

Die Stellenbeschreibung wurde gemäß [Name, Nummer und Datum des Dokuments] erstellt.

Leiter der Personalabteilung

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]

Einverstanden:

[Position]

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]

Mit der Anleitung vertraut gemacht:

[Initialen, Nachname]

[Unterschrift]

[Tag Monat Jahr]

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit einer Grundschule wird vom Direktor der Schule bestellt und entlassen. Für die Zeit des Urlaubs und der vorübergehenden Behinderung des stellvertretenden Direktors für die pädagogische Arbeit einer Grundschule können seine Aufgaben anderen stellvertretenden Direktoren oder Lehrern aus dem Kreis der erfahrensten Lehrer übertragen werden. Die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage einer Anordnung des Schulleiters, die gemäß den Anforderungen des Arbeitsrechts ausgestellt wurde.

1.2. Der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit einer Grundschule muss über eine höhere Berufsausbildung und eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung in einer pädagogischen oder leitenden Position verfügen.

1.3. Der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit einer Grundschule ist direkt dem Direktor der Schule unterstellt.

1.4. Der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit der Grundschule ist direkt unterstellt:

    in der Grundschule tätige Zusatzpädagogen;

    Lehrer Grundschule;

    Klassenlehrer;

    GPA-Pädagogen.

1.5. Bei seiner Tätigkeit orientiert sich der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit einer Grundschule an der Verfassung der Russischen Föderation, dem Gesetz der Russischen Föderation „Über Bildung“, den Mustervorschriften Bildungseinrichtung, Dekrete des Präsidenten der Russischen Föderation, Entscheidungen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung von Moskau und Bildungsbehörden auf allen Ebenen über Bildung und Erziehung von Schülern; Verwaltungs-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht; die Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheit und des Brandschutzes sowie die Satzung und die örtlichen Rechtsakte der Schule (einschließlich der internen Arbeitsvorschriften, Anordnungen und Anweisungen des Direktors, dieser Stellenbeschreibung), Arbeitsvertrag (Vertrag). Der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit der Grundschule beachtet die Konvention über die Rechte des Kindes.

2. Funktionen

Die Haupttätigkeiten des stellvertretenden Direktors für die pädagogische und methodische Arbeit der Grundschule sind:

2.1. Organisation des Bildungsprozesses und methodisches Arbeiten in der Grundschule und in der GPA, Anleitung und Überwachung der Umsetzung dieses Prozesses.

2.2. Methodische Anleitung des Lehrpersonals der Grundschule und GPA.

2.3. Gewährleistung des Regimes der Einhaltung der Normen und Sicherheitsregeln im Bildungsprozess der Grundschule und der GPA.

3. Berufliche Verantwortlichkeiten

Der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit der Grundschule nimmt folgende Aufgaben wahr:

3.1. Analysen:

    Probleme des Bildungsprozesses und der methodischen Arbeit in der Grundschule und in der GPA;

    die Ergebnisse der pädagogischen und methodischen Arbeit von Grundschule und GPA;

    vielversprechende Möglichkeiten für Grundschullehrer und GPA-Pädagogen im Bereich der pädagogischen und methodischen Arbeit;

    den Verlauf und die Entwicklung des Bildungsprozesses und der methodischen Arbeit von Grundschule und GPA;

3.2. Vorhersagen:

    Trends in der sich ändernden Situation sowohl in der Gesellschaft als auch im Bildungswesen zur Anpassung der Schulentwicklungsstrategie;

    die Konsequenzen der geplanten pädagogischen und methodischen Arbeit in der Grundschule und in der GPA.

    3.3. plant und organisiert:

    aktuelle und langfristige Planung der Tätigkeit des Lehrpersonals der Grundschule und der GPA;

    Teilnahme am Prozess der Entwicklung und Umsetzung des Bildungsprogramms der Schule;

    Entwicklung der notwendigen pädagogischen und methodischen Dokumentation für Grundschule und GPA;

    Durchführung einer systematischen Kontrolle der Qualität des Bildungsprozesses und der Objektivität der Bewertung der Ergebnisse der pädagogischen Ausbildung der Schüler, der Arbeit von Zirkeln und Wahlfächern; Teilnahme an Unterricht und anderen Arten von Schulungen, die von Lehrern der Grundschule und der GPA durchgeführt werden;

    Arbeit an der Vorbereitung und Durchführung von Übertrittsprüfungen in der Grundschule;

    Erziehungsarbeit für Eltern (gesetzliche Vertreter), empfängt Eltern (gesetzliche Vertreter) zur Organisation des Bildungsprozesses in der Grundschule und in der GPA;

    Kontrolle über die Arbeitsbelastung der Grundschüler und der GPA;

    ordnungsgemäße Pflege von Klassenjournalen und anderen etablierten Berichtsunterlagen durch Grundschullehrer und GPA-Pädagogen;

    Lernen von Grundschülern und GPA-Regeln für Schüler;

    Weiterbildung und berufliche Kompetenzen von Grundschullehrern und GPA;

    Ausstattung der Klassenräume der Grundschule und GPA mit modernen Geräten, visuellen Hilfsmitteln und technischen Lehrmitteln; Auffüllung der Bibliothek mit pädagogischer und methodischer und Belletristik, Zeitschriften und Zeitungen;

    Arbeit an der Einhaltung der Normen und Regeln des Arbeitsschutzes im Bildungsprozess der Grundschule und des GPA;

    unter Mitwirkung des Stellvertretenden Direktors für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit zeitnahe und qualitativ hochwertige Zertifizierung der Klassenräume der Grundschule sowie der Räumlichkeiten der GPA;

    Entwicklung und regelmäßige Überarbeitung mindestens 1 Mal in 5 Jahren von Anweisungen zum Arbeitsschutz in der Grundschule und in der GPA;

    zusammen mit dem Gewerkschaftsausschuss, die Gebrauchssicherheit, die Aufbewahrung von Unterrichtsinstrumenten und -geräten, Sehhilfen, Schulmöbel. Ergreift rechtzeitig Maßnahmen, um Bildungsgeräte, Geräte, die nicht in den Standardlisten vorgesehen sind, einschließlich selbst hergestellter Geräte, die in Bildungs- und anderen Räumlichkeiten ohne entsprechendes Genehmigungszertifikat installiert sind, zurückzuziehen, setzt den Bildungsprozess in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung aus, wenn die Bedingungen gegeben sind dort entstehen, die für Mitarbeiter, Studenten und Schüler gesundheitsgefährdend sind.

3.4. Koordinaten:

    die Arbeit von Lehrern und anderen pädagogischen Mitarbeitern der Grundschule und der GPA bei der Umsetzung von Lehrplänen und Programmen;

    Entwicklung der notwendigen pädagogischen und methodischen Dokumentation in der Grundschule und in der GPA;

    Interaktion zwischen Vertretern der Verwaltung, Diensten und Abteilungen der Schule, Bereitstellung Studienverlauf Grundschule und Abitur.

3.5. Führt:

    methodische Arbeit in der Grundschule und in der GPA;

    Schaffung eines günstigen Lernumfelds in der Grundschule und in der GPA;

    Umsetzung des Anreizsystems für Teilnehmer am Bildungsprozess und die methodische Arbeit der Grundschule und der GPA.

3. 6. Kontrollen:

    die Richtigkeit und Aktualität der Registrierung von Zeitschriften und anderen Berichtsunterlagen durch Grundschullehrer und GPA-Pädagogen in Übereinstimmung mit dem Lehrplan und den Programmen;

    rechtzeitige Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen für Schüler, Grundschüler und GPA und deren Eintragung in das Tagebuch;

    die Sicherheit von Geräten, Geräten, technischen und visuellen Lehrmitteln, die im Bildungsprozess der Grundschule und der GPA verwendet werden;

    die Arbeit von Grundschullehrern und GPA-Pädagogen;

    Einhaltung von Schülerregeln durch Grundschüler und Abitur;

    die Qualität des Bildungsprozesses und die Objektivität der Bewertung der Ergebnisse der Bildungsvorbereitung von Grundschülern;

    die Arbeit von Zirkeln, Wahlfächern, Sektionen, Ateliers etc. in der Grundschule und in der GPA;

    die Arbeitsbelastung von Grundschülern und GPA.

3.7. Korrigiert:

    Fortschritte bei der Umsetzung des Lehrplans und der Programme in der Grundschule und in der GPA;

    Arbeitspläne für Grundschullehrer und GPA-Pädagogen.

3.8. Entwickelt:

    methodische Dokumente, Bereitstellung des Bildungsprozesses in der Grundschule und in der GPA;

    regulatorische Dokumente für Teilnehmer am Bildungsprozess der Grundschule und des GPA;

    Fragmente des Bildungsprogramms der Schule und andere strategische Dokumente;

    Regeln für die Führung von Zeitschriften und anderen Berichtsunterlagen in der Grundschule und in der GPA gemäß dem Lehrplan und den Programmen;

    die Methodik und Vorgehensweise bei der Vermittlung von Verkehrsregeln (Verkehrsregeln), Verhalten auf dem Wasser und der Straße, Brandschutz in der Grundschule und in der GPA;

    auf der Grundlage der von der medizinischen Einrichtung erhaltenen Materialien Listen der Personen der Grundschule und des GPA, die regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzogen werden, unter Angabe des Faktors, durch den die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen festgestellt wurde.

3.9. Berät Teilnehmer am Bildungsprozess Grundschule und GPA in grundsätzlichen methodischen Fragen.

3.10. Wertet aus und exportiert:

    strategische Dokumente der Schule in Bezug auf die Grundschule ( Bildungsprogramm, Lehrplan usw.);

    Vorschläge zur Gestaltung der pädagogischen und methodischen Arbeit in der Grundschule und in der GPA und zur Verknüpfung mit externen Partnern.

3.11. Zur Veröffentlichung vorbereitete Bearbeitungen Lehrmaterial entwickelt von Grundschullehrern und GPA-Pädagogen.

4. Rechte

Der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit einer Grundschule hat im Rahmen seiner Zuständigkeit das Recht:

4.1. Bei allen Unterrichtsstunden mit Schülern der Grundschule und der GPA anwesend sein (ohne das Recht, den Klassenraum nach Unterrichtsbeginn ohne dringenden Bedarf zu betreten und während des Unterrichts gegenüber der Lehrerin Kommentare abzugeben), die Lehrerin spätestens am Vortag warnen.

4.2. Erteilen Sie verbindliche Aufträge an Grundschullehrer, Lehrer der Zusatzausbildung der Grundschule, GPA-Erzieher, Klassenerzieher, Nachwuchskräfte.

4.3. Schüler der Grundschule und der GPA für Fehlverhalten, das den Bildungsprozess stört, disziplinarisch verantwortlich zu machen, in der durch die Regeln über Anreize und Strafen vorgeschriebenen Weise.

4.4. Teilnehmen:

    bei der Entwicklung von Bildungspolitik und Schulstrategie, bei der Erstellung relevanter strategischer Dokumente;

    bei der Entwicklung von Managemententscheidungen in Bezug auf die pädagogische und methodische Arbeit der Grundschule und der GPA;

    bei Verhandlungen mit Schulpartnern über pädagogische und methodische Arbeit in der Grundschule und in der GPA;

    bei der Zertifizierung von Lehrern und der Arbeit des Pädagogischen Rates;

    bei der Auswahl und Vermittlung von Lehrkräften in der Grundschule und in der GPA.

4.5. Vorschläge machen:

    über den Beginn, die Beendigung oder die Einstellung bestimmter methodischer Projekte in der Grundschule und in der GPA;

    die pädagogische und methodische Arbeit zu verbessern;

    über Ermutigung, moralische und materielle Anreize für Teilnehmer an pädagogischen und methodischen Aktivitäten in der Grundschule und in der GPA.

4.6. Stellen Sie im Auftrag der Schule Geschäftskontakte zu Personen und Organisationen her, die zur Verbesserung der pädagogischen und methodischen Arbeit in der Grundschule und in der GPA beitragen.

4.7. Anforderung zur Kontrolle und Anpassung der Arbeitsdokumentation verschiedener Abteilungen und Personen, die direkt unterstellt sind.

4.8. Durchführung der Abnahme pädagogischer und methodischer Arbeiten für Grundschule und GPA im Auftrag der Schule durch verschiedene Ausführende (sowohl aus dem Kreis der Schulmitarbeiter als auch von Drittorganisationen).

4.9. Überwachen und bewerten Sie den Fortschritt und die Ergebnisse der methodischen Gruppen- und Einzelarbeit in der Grundschule und in der GPA, Veto methodische Entwicklungen, behaftet mit Überlastung von Schülern und Lehrern, Verschlechterung ihrer Gesundheit, Verletzung von Sicherheitsvorschriften, die keine Vorbeugung, Entschädigung und Überwindung möglicher negativer Folgen vorsehen.

4.10. Verbessere deine Fähigkeiten.

5. Verantwortung

5.1. wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung ohne triftigen Grund der Satzung und der internen Arbeitsordnung der Schule, gesetzlicher Anordnungen des Schulleiters und anderer örtlicher Vorschriften, der durch diese Weisung festgelegten Amtspflichten, einschließlich der Nichtausnutzung der dadurch gewährten Rechte Unterricht sowie die Annahme von Managemententscheidungen zur Desorganisation des Bildungsprozesses geführt haben, trägt der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit der Grundschule die disziplinarische Verantwortung in der vom Arbeitsrecht vorgeschriebenen Weise. Bei grober Verletzung der Arbeitspflichten kann die Entlassung als Disziplinarstrafe verhängt werden.

5.2. Für die – auch einmalige – Anwendung von Erziehungsmethoden im Zusammenhang mit körperlicher und (oder) seelischer Gewalt gegen die Persönlichkeit eines Schülers kann der stellvertretende Leiter für pädagogische und methodische Arbeit einer Grundschule nach Maßgabe des § 12 Abs Arbeitsrecht und das Gesetz der Russischen Föderation „Über Bildung“. Die Entlassung wegen dieser Straftat ist keine Maßnahme der disziplinarischen Verantwortlichkeit.

5.3. Bei Verstößen gegen die Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Hygiene- und Hygienevorschriften für die Organisation des pädagogischen und methodischen Prozesses wird der stellvertretende Direktor für pädagogische und methodische Arbeit einer Grundschule in der vorgesehenen Weise und in den vorgesehenen Fällen zur administrativen Verantwortung gezogen durch Verwaltungsgesetzgebung.

5.4. Für Schäden, die der Schule oder Teilnehmern am Bildungsprozess (einschließlich immateriellem Schaden) im Zusammenhang mit der Erfüllung (Nichterfüllung) ihrer dienstlichen Pflichten zugefügt werden, sowie die Nichtnutzung der durch diese Weisung gewährten Rechte, ist der stellvertretende Direktor für Die pädagogische und methodische Arbeit einer Grundschule haftet in der Weise und in Übereinstimmung mit den arbeits- und (oder) zivilrechtlichen Grenzen.

6. Beziehungen. Beziehungen nach Position

Stellvertretender Direktor für pädagogische und methodische Arbeit der Grundschule:

6.1. Arbeitet in unregelmäßigen Arbeitszeiten nach einem Zeitplan, der auf einer 36-Stunden-Woche basiert und vom Schulleiter genehmigt wurde.

6.2. Plant selbstständig seine Arbeit für jedes Studienjahr und jedes Studienquartal. Der Arbeitsplan wird vom Schulleiter spätestens fünf Tage nach Beginn des Planungszeitraums genehmigt.

6.3. legt dem Direktor innerhalb von 10 Tagen nach Ende eines jeden Studienquartals einen schriftlichen Tätigkeitsbericht im Umfang von höchstens fünf maschinengeschriebenen Seiten vor.

6.4. Erhält von der Schulleitung Auskünfte ordnungsrechtlicher, rechtlicher, organisatorischer und methodischer Art, macht sich gegen Quittung mit den einschlägigen Unterlagen vertraut.

6.5. Befürwortet die Anordnungen des Schuldirektors über die Organisation des Bildungsprozesses und die methodische Arbeit in der Grundschule und in der GPA.

6.6. tauscht systematisch Informationen zu Themen aus, die in seine Zuständigkeit fallen, mit Grundschullehrern und Erziehern der GPA, den stellvertretenden Direktoren der Schule.

6.7. Erfüllt die Aufgaben des Schulleiters und seiner Stellvertreter während ihrer vorübergehenden Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.). Die Erfüllung der Pflichten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Arbeitsrecht und der Satzung der Schule auf der Grundlage der Anordnung des Direktors.

6.8. Überträgt Informationen, die bei Meetings und Seminaren erhalten wurden, unmittelbar nach Erhalt an den Direktor.

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Anregungen zum Inhalt der neuen Rubrik. Wir hoffen, dass erfahrene Lehrer mit langjähriger Erfahrung als Schulleiter von Grundschulen ihre Entwicklungen mit uns teilen werden. Senden Sie Ihre Briefe mit Fragen und Wünschen und vielleicht mit Erfahrung in der Verwaltungsarbeit an die Adresse: 121165, Moskau, st. Kievskaya, 24, Redaktion der Zeitung " Grundschule"mit dem Vermerk "Seite des Schulleiters der Grundschule".

Aufgaben des stellvertretenden Direktors für Bildungsarbeit

Zu den Aufgaben des stellvertretenden Direktors für Bildungsarbeit gehören die Organisation und Überwachung des Fortschritts des Unterrichts- und Bildungsprozesses von Schülern, ihres Verhaltens und ihrer schulischen Leistungen, der Umsetzung von Lehrplänen und Programmen, der Qualität des Unterrichts und des Schülerwissens sowie die Steuerung der methodischen Arbeit bei Schule. Der stellvertretende Direktor für betriebliche Ausbildung ist für die Organisation der betrieblichen Ausbildung und die produktive Arbeit der Studierenden zuständig. Der Organisator für außerschulische und außerschulische Aktivitäten organisiert die außerschulische Bildungsarbeit und Freizeit der Schüler, leistet Hilfestellung Klassenlehrer, Pädagogen und andere Mitarbeiter, die an außerschulischen Aktivitäten mit Schülern beteiligt sind.

Zur erfolgreichen und produktiveren Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte der Arbeitsplatz des Schulleiters für die pädagogische Arbeit ausgestattet und mit der notwendigen Software ausgestattet sein.

Stellenbeschreibung des Schulleiters der Schule.

1. Allgemeine Bestimmungen.

1.1. Diese Unterweisung wurde auf der Grundlage der Tarif- und Qualifikationsmerkmale des Stellvertretenden Direktors für Bildungsarbeit entwickelt.

1.2. Der Stellvertretende Schulleiter für Studium und Lehre wird auf Anordnung des Schulleiters bestellt und abberufen. Für die Zeit des Urlaubs oder der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des stellvertretenden Direktors der Schule für pädagogische Arbeit können seine Aufgaben dem stellvertretenden Direktor für pädagogische Arbeit oder einem Lehrer aus dem Kreis der erfahrensten Lehrer übertragen werden.

1.3. Der Stellvertretende Schulleiter für Lehre und Bildung ist direkt dem Schulleiter unterstellt.

1.4. Bei seiner Tätigkeit orientiert sich der stellvertretende Direktor für Bildungsarbeit an der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation, den Dekreten und Dekreten des Präsidenten der Russischen Föderation, den Entscheidungen der Regierung und des Bildungsministeriums der konstituierenden Einheit der Russischen Föderation , Schulbehörden über die Bildung und Erziehung der Schüler, Vorschriften und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheit und des Brandschutzes sowie die Satzung und die örtlichen Rechtsakte der Schule. Der stellvertretende Schulleiter für Unterricht und Bildungsarbeit hält sich an die UN-Konvention und das Gesetz der Russischen Föderation über die Rechte des Kindes.

2. Funktionen des Schulleiters.

Die Haupttätigkeiten des stellvertretenden Direktors für Bildungsarbeit sind:

2.1. Organisation des Bildungsprozesses in der Schule, seine Steuerung und Kontrolle über die Entwicklung dieses Prozesses;

2.2. Methodische Anleitung des Lehrpersonals;

2.3. Gewährleistung der Einhaltung der Normen und Sicherheitsregeln im Bildungsprozess;

3. Aufgabenbereiche des Schulleiters:

3.1. Verwaltet die Organisation des Bildungsprozesses, gewährleistet die vollständige und qualitativ hochwertige Umsetzung von Lehrplänen und Programmen, übt Kontrolle über die Ergebnisse der Arbeit des Lehrpersonals und den Wissensstand der Schüler aus;

3.2. Organisiert die aktuelle und langfristige Planung der Aktivitäten des Teams Bildungseinrichtung, organisiert die methodische Arbeit, unterstützt Lehrer und anderes Lehrpersonal bei der Erstellung von Bildungs- und Programmdokumentationen, der Durchführung von Unterricht und außerschulischen Aktivitäten;

3.3. Beteiligt sich an der Arbeit zur Auswahl und Vermittlung von Personal, bestimmt den Umfang ihrer Lehrbelastung und erstellt einen Zeitplan für Schulungen;

3.4. Sorgt für die Schaffung der notwendigen Bedingungen für die hochproduktive Arbeit des Lehrpersonals, verbessert ihre Qualifikationen, organisiert psychologische, pädagogische und methodische Studien, Zertifizierung des Lehrpersonals;

3.5. Verwaltet die Arbeit von Lehrern und anderen pädagogischen Mitarbeitern, führt den Bildungsprozess durch, organisiert ein System methodischer Arbeit zur Verbesserung der Inhalte, Formen und Methoden des Unterrichts, organisiert Arbeiten zur methodischen Unterstützung des Bildungsprozesses und stattet Klassenzimmer und Labors mit aus pädagogische und pädagogisch-methodische Literatur, moderne Lehrmittel;

3.6. Analysiert die Ergebnisse der Bildungsarbeit des Lehrpersonals, organisiert Arbeiten zum Studium fortgeschrittener pädagogischer Erfahrungen, fördert deren Umsetzung im Bildungsprozess, informiert das Lehrpersonal ständig über neue Formen und Methoden der Bildungsarbeit, über neue pädagogische Technologien;

3.7. Organisiert Arbeiten zur Zulassung und zum Abschluss von Studenten, Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Tests, Vorbereitung auf die Teilnahme an Wettbewerben und Olympiaden;

3.8. Führt Arbeiten zur Berufsorientierung von Studierenden durch;

3.9. Beteiligt sich an der Vorbereitung von Sitzungen des pädagogischen (methodischen) Rates der Bildungseinrichtung, organisiert und kontrolliert die Umsetzung seiner Entscheidungen;

3.10. organisiert die Arbeit von Fachzirkeln, Wahlfächern, Wahlfächern;

3.11. Übt die Kontrolle über die Lehrbelastung der Schüler und die Einhaltung der Anforderungen an die Organisation des Bildungsprozesses, der Regeln und Normen des Arbeitsschutzes aus;

3.12. Sorgt für den Aufbau von Beziehungen zu den Eltern von Schülern, der Öffentlichkeit über die Organisation von Bildung und Erziehung von Schülern;

3.13. Führt die Kontrolle über die Pflege der Bildungsdokumentation durch und stellt die rechtzeitige Erstellung der festgelegten Buchhaltungs- und Berichtsdokumentation sicher;

3.14. Der Schulleiter sollte wissen: Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation und behördliche Dokumente zu Bildung, Erziehung und Schutz der Rechte von Schülern, Organisation des Bildungsprozesses und produktive Arbeit von Schülern; Organisation und Management des Bildungs- und Produktionsprozesses; Theorie und Methodik der Aus- und Weiterbildung, Lehrpläne und Programme; Methoden der Buchhaltung, Analyse und Kontrolle der Aktivitäten der Strukturabteilungen der Bildungseinrichtung; Pädagogik, allgemeine u Alterspsychologie, Physiologie von Kindern und Jugendlichen; Grundlagen des Arbeitsrechts, Regeln und Normen des Arbeitsschutzes.

4. Der stellvertretende Leiter der Bildungsarbeit hat im Rahmen seiner Zuständigkeit das Recht:

4.1. bei allen Unterrichtsstunden mit Schülern der Schule anwesend sein (ohne das Recht, den Unterricht nach Beginn des Unterrichts ohne dringende Notwendigkeit zu betreten und während des Unterrichts Kommentare gegenüber dem Lehrer abzugeben);

4.2. Direkt unterstellten Mitarbeitern verbindliche Aufträge erteilen;

4.3. Bringen Sie die Schüler in die disziplinarische Verantwortung für Fehlzeiten, Unterbrechungen des Bildungsprozesses, wie in der Satzung der Schule und den Verhaltensregeln vorgeschrieben;

4.4. Gegebenenfalls vorübergehende Änderungen des Stundenplans vornehmen, Unterricht absagen, Gruppen und Klassen vorübergehend für gemeinsamen Unterricht zusammenlegen.

5. Verantwortung des Schulleiters.

5.1. Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung ohne triftigen Grund der Satzung und der internen Arbeitsordnung der Schule, der gesetzlichen Anordnungen des Schulleiters und anderer örtlicher Vorschriften, der durch diese Weisung festgelegten Amtspflichten, einschließlich der Nichterfüllung der eingeräumten Rechte, der Stellvertreter Der Leiter der Schule für OWRM trägt die arbeitsrechtliche Disziplinarverantwortung. Bei grober Verletzung der Arbeitspflichten kann die Entlassung als Disziplinarstrafe verhängt werden.

5.2. Für die – auch einmalige – Anwendung von Erziehungsmethoden im Zusammenhang mit körperlicher und (oder) seelischer Gewalt gegen die Persönlichkeit eines Schülers sowie die Begehung einer anderen sittenwidrigen Straftat kann der stellvertretende Direktor der Schule für Wassererziehung eingesetzt werden arbeitsrechtlich von seiner Stelle entlassen.

5.3. Bei Verstößen gegen die Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Hygiene- und Hygienevorschriften für die Organisation des Bildungsprozesses wird der stellvertretende Direktor der Schule für Wasserressourcenmanagement in der vom Verwaltungsrecht vorgesehenen Weise und in den Fällen zur Verwaltungsverantwortung gezogen.

5.4. Für die schuldhafte Zufügung von Schäden an einer Schule oder Teilnehmern am Bildungsprozess im Zusammenhang mit der Erfüllung (Nichterfüllung) ihrer Amtspflichten haftet der stellvertretende Direktor für Wasserwirtschaft in der Weise und in den Grenzen, die durch Arbeits- und ( oder) Zivilrecht.

Berufsbilder im Handel.

6. Beziehungen. Kontakte nach Position des Schulleiters.

Stellvertretender Direktor der Schule für Unterricht und Bildungsarbeit:

6.1. Arbeitet in unregelmäßigen Arbeitszeiten nach einem Zeitplan, der auf der Grundlage einer 35-Stunden-Woche erstellt und vom Schulleiter genehmigt wird;

6.2. Plant selbstständig seine Arbeit für jedes Studienjahr und jedes Studienquartal. Der Arbeitsplan wird vom Schulleiter spätestens fünf Tage nach Beginn des Planungszeitraums genehmigt;

6.3. legt dem Direktor innerhalb von zehn Tagen nach Ende eines jeden Studienquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im Umfang von höchstens fünf maschinengeschriebenen Seiten vor;

6.4. erhält von der Schulleitung Auskünfte ordnungsrechtlicher, rechtlicher, organisatorischer und methodischer Art, macht sich gegen Quittung mit den einschlägigen Unterlagen vertraut;

6.5. unterstützt die Anordnungen des Schuldirektors zur Organisation des Bildungsprozesses;

6.6. tauscht systematisch Informationen über Angelegenheiten aus, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, mit dem Lehrpersonal der Schule, dem stellvertretenden Direktor der Schule für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit;

6.7. Erfüllt die Aufgaben des Schulleiters während seiner vorübergehenden Abwesenheit (Urlaub, Krankheit usw.). Die Erfüllung der Pflichten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Arbeitsrecht und der Satzung der Schule auf der Grundlage der Anordnung des Direktors oder der Anordnung des Leiters des Bildungsverwaltungsorgans.

Auch hier ist ein Dokument, das die gesamte pädagogische Arbeit an der Schule darstellt.

Funktionale Aufgaben des stellvertretenden Direktors für Bildungsarbeit.

Die Aufgaben der stellvertretenden Direktoren des Gymnasiums sind in der Satzung des Gymnasiums und in den Stellenbeschreibungen der Beschäftigten festgelegt, was die Aufteilung der funktionalen Zuständigkeiten auf mehrere Stellvertretende für die Bildungsarbeit rechtfertigt.

Der stellvertretende Direktor des Gymnasiums für Unterricht und Erziehungsarbeit wird vom Direktor des Gymnasiums bestellt und abberufen und ist direkt dem Direktor des Gymnasiums unterstellt.

Der stellvertretende Direktor des Gymnasiums für Wasserwirtschaft ist direkt den Lehrern, Erziehern, unterstellt. Der stellvertretende Direktor des Gymnasiums für Wassererziehung orientiert sich bei seiner Tätigkeit an der Verfassung und den Gesetzen der Russischen Föderation, der Charta und Vorschriften Petersburger Verwaltung, Dekrete des Präsidenten der Russischen Föderation, Entscheidungen der Regierung der Russischen Föderation, Entscheidungen der Bildungsbehörden aller Ebenen über die Bildung und Erziehung von Studenten, Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheit und des Brandschutzes wie die Satzung und die örtlichen Akte des Gymnasiums.

Die Haupttätigkeiten des stellvertretenden Direktors des UVR-Gymnasiums sind:

    Organisation des Bildungsprozesses im Gymnasium, seine Verwaltung und Kontrolle über die Entwicklung dieses Prozesses;

    methodische Anleitung des Lehrpersonals;

    Gewährleistung des Regimes der Einhaltung der Normen und Sicherheitsregeln im Bildungsprozess.

Der stellvertretende Direktor des Gymnasiums für UVR erfüllt folgende Aufgaben:

    organisiert die laufende und langfristige Planung der Aktivitäten des Lehrpersonals;

    koordiniert die Arbeit von Lehrern und anderen pädagogischen Mitarbeitern bei der Umsetzung von Lehrplänen und Programmen;

    organisiert und koordiniert die Entwicklung der notwendigen pädagogischen und methodischen Dokumentation;

    führt eine systematische Kontrolle über die Qualität des Bildungsprozesses und die Objektivität der Bewertung der Ergebnisse der Bildungsvorbereitung der Schüler, der Arbeit von Zirkeln und Wahlfächern durch; besucht den vom Lehrpersonal des Gymnasiums durchgeführten Unterricht und andere Arten von Schulungen, analysiert deren Form und Inhalt, bringt die Ergebnisse der Analyse den Lehrern zur Kenntnis;

    organisiert die Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen;

    organisiert Bildungsarbeit für Eltern, empfängt Eltern bei der Organisation des Bildungsprozesses;

    unterstützt das Lehrpersonal bei der Beherrschung und Entwicklung innovativer Programme und Technologien;

    überwacht die Lehrbelastung der Studierenden;

    erstellt einen Zeitplan für den Unterricht und andere Arten von Bildungsaktivitäten, gewährleistet einen qualitativ hochwertigen und rechtzeitigen Ersatz des Unterrichts für vorübergehend abwesende Lehrer, führt ein Protokoll über versäumten und ersetzten Unterricht;

    stellt die rechtzeitige Erstellung der erstellten Berichtsdokumentation sicher, kontrolliert die ordnungsgemäße und rechtzeitige Führung von Klassenbüchern und anderen Dokumentationen durch die Lehrer;

    beteiligt sich an der Rekrutierung des Gymnasiums, ergreift Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Schülerkontingents;

    überwacht die Einhaltung der Schülerordnung durch die Schüler;

    beteiligt sich an der Auswahl und Vermittlung, organisiert die Verbesserung ihrer Qualifikationen und beruflichen Fähigkeiten, leitet die Arbeit der methodologischen Vereinigungen;

    macht Vorschläge zur Verbesserung des Bildungsprozesses, beteiligt sich an der Arbeit des Pädagogischen Rates des Gymnasiums;

    beteiligt sich an der Vorbereitung und Zertifizierung von pädagogischen und anderen Mitarbeitern des Gymnasiums;

    führt, unterschreibt und übergibt dem Direktor die Stundenzettel der ihm direkt unterstellten Lehrkräfte und des Lehr- und Hilfspersonals;

    organisiert die Arbeit zur Einhaltung der Normen und Regeln des Arbeitsschutzes im Bildungsprozess;

    organisiert unter Beteiligung des stellvertretenden Direktors für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Zertifizierung von Klassenzimmern, Werkstätten und einer Turnhalle;

    bereitet Verordnungsentwürfe für den Bildungsprozess vor;

    bestimmt zusammen mit dem stellvertretenden Leiter des Gymnasiums für VR die Methodik, das Verfahren zur Vermittlung der Verkehrsregeln, das Verhalten auf dem Wasser und auf der Straße. Brandschutz; überprüft das Wissen der Schüler;

    enthüllt die Umstände von Unfällen mit Arbeitern, Studenten;

    beachtet die ethischen Verhaltensnormen im Gymnasium, zu Hause, an öffentlichen Orten, die dem sozialen Status des Lehrers entsprechen;

Der stellvertretende Direktor des Gymnasiums für UVR hat im Rahmen seiner Zuständigkeit das Recht:

    direkt unterstellten Beschäftigten des Gymnasiums verbindliche Anordnungen erteilen;

    Schüler für Aktionen zu gewinnen, die den Bildungsprozess stören, in der Weise, wie es die Charta des Gymnasiums und die Internen Regeln des Gymnasiums vorschreiben;

    den Unterricht mit Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums besuchen;

    ggf. vorübergehende Änderungen des Unterrichtsplans vornehmen, Unterricht absagen, Gruppen und Klassen vorübergehend zu gemeinsamen Klassen zusammenlegen;

Der stellvertretende Direktor des Gymnasiums für pädagogische Arbeit arbeitet in unregelmäßigen Arbeitszeiten nach dem vom Direktor des Gymnasiums aufgestellten und genehmigten Stundenplan; plant seine Arbeit für jedes Studienjahr und jedes Studienquartal selbstständig; der Arbeitsplan wird vom Direktor des Gymnasiums genehmigt; legt dem Direktor am Ende jedes Studienquartals einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit vor; erhält vom Direktor des Gymnasiums Informationen rechtlicher, organisatorischer und methodischer Art, macht sich mit den einschlägigen Unterlagen vertraut; genehmigt die Anordnungen des Direktors des Gymnasiums zur Organisation des Bildungsprozesses; tauscht sich systematisch mit den Lehrkräften des Gymnasiums, dem Leiter der Wirtschaft des Gymnasiums, über Themen seines Zuständigkeitsbereichs aus.

Der stellvertretende Direktor UVR fungiert während seiner vorübergehenden Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.) als Direktor des Gymnasiums. Die Aufgabenerfüllung erfolgt gemäß dem Arbeitsrecht und der Satzung des Gymnasiums auf Grund der Anordnung des Direktors des Gymnasiums oder der Anordnung des Schulleiters städtische Behörde Bildungsmanagement, wenn die entsprechende Anordnung aus sachlichen Gründen nicht erlassen werden kann.

Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung ohne triftigen Grund der Satzung und der Internen Arbeitsordnung des Gymnasiums, sonstiger örtlicher Vorschriften, Rechtsverordnungen des Gymnasiumsdirektors, Amtspflichten trägt der stellvertretende Direktor des Gymnasiums für UVR die disziplinarische Verantwortung die durch das Arbeitsrecht festgelegte Weise. Bei grober Verletzung der Arbeitspflichten kann die Entlassung als Disziplinarstrafe verhängt werden. Bei Verstößen gegen die Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Gesundheits- und Hygienevorschriften für die Organisation des Bildungsprozesses ist der stellvertretende Direktor des Gymnasiums für UVR an den im Verwaltungsrecht vorgesehenen Verfahren und Fällen beteiligt.



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